Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen BeWoJo e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist 71126 Gäufelden
  3. Der Verein ist unter der Registernummer VR 724175 beim VRG Stuttgart eingetragen
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Förderung der Hilfe für Behinderte, der Jugendhilfe und der Altenhilfe.

Ziele des Vereins sind

a) die Aufklärung von Schülern und Erwachsenen über den Umgang mit Geld

b) Projektleitung bei „Musik – Unvergessen“ – interaktive Konzerte für demenzerkrankte Menschen und ihre pflegenden Angehörigen

c) die Unterstützung von mobilitätseingeschränkten Personen.

(2) Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch

  • Konzeption und Durchführung innovativer Unterrichtsformen
  • Kooperation mit allgemeinbildenden Schulen zur Erweiterung deren Möglichkeiten
  • Veranstaltungen in der Zusammenarbeit mit Schulen und Erwachsenenbildungseinrichtungen. Hierbei handelt es sich in der Regel um die Aufführung von Theaterstücken zum Thema Geld, für die der Verein Schauspieler engagiert.
  • Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und Schauspielern
  • Zusammenarbeit mit musiktreibenden Organisationen zur Umsetzung des Programms „Musik-Unvergessen“ – Konzerte für Menschen mit Demenz und ihre pflegenden Angehörigen
  • die Schaffung von Begegnungs- und Austauschmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen und/oder eingeschränkter Mobilität, indem insbesondere für diesen Personenkreis alltagsnahe Ausflüge organisiert und durchgeführt werden. Dazu kann der Verein geeignete Fahrräder beschaffen.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
  2. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder: Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
  3. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  5. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen
  6. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Monate im Verzug ist, kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und – Fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal (1mal) jährlich per email einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25% der Vereinsmitglieder
    schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Mitgliederversammlung wird in der Regel per Telefon- oder Videokonferenz oder über einen Internet-Konferenzraum durchgeführt.
  4. Das Stimmrecht eines ordentlichen Mitglieds kann von diesem an andere volljährige stimmberechtigte Mitglieder per schriftlicher Vollmacht übertragen werden.
  5. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per email durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung und der Einwahldaten für die online Versammlung und online Abstimmung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Email-Adresse gerichtet ist.
    Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail mit einer Frist von 2 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
  6. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist  grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
    Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:

  • Strategie und Aufgaben des Vereins
  • Beteiligungen
  • Aufnahmen von Darlehen
  • Beiträge
  • Alle Geschäftsordnungen des Vereins
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Vereins

7. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig –    
  ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder

8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

9. Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich

10. Jedes Mitglied hat eine Stimme

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern:
    – dem Vorsitzenden
    – dem Schriftführer
    – dem Kassenwart
  2. Der Verein wird gem. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden und den Kassenwart
  3. Der Vorsitzende und der Kassenwart sind Einzelvertretungsberechtigt
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen.
  5. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben – Vertretung des Vereins nach Außen – Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung – Verpflichtung von Fachkräften / Übungsleitern Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
  6.  Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 2mal statt. Die Einladung zu  Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden. schriftlich (Brief oder email)  unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
  7. Vorstandssitzungen werden in der Regel per Telefon- oder Videokonferenz oder über einen Internet-Konferenzraum durchgeführt
  8. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich per E-Mail oder online oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind ebenso schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 9 Haftung

Der Ehrenamtliche, einschließlich des ehrenamtlichen Vorstands, haftet bei Schäden, die er während seiner Tätigkeit im Verein verursacht, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und wird im Übrigen von der Haftung freigestellt.

§ 10 Satzungsänderungen

  1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen/anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 12 Datenschutz

  1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Titel, Anschrift; E-Mail- Adresse, Geburtsdatum). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
  2. Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Gäufelden die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde am 22.02.2024 in der außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.

Diese Satzung tritt gemäß § 71 BGB mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Download der aktuellen Satzung als druckfähige pdf-Datei

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